Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)

SGB VIII

§ 82 Aufgaben der Länder

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund9 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/82#abs-1 (1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/82#abs-2 (2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 81 § 83