Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
SGB VIII§ 82 Aufgaben der Länder
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/82#abs-1 (1) Die oberste Landesjugendbehörde hat die Tätigkeit der Träger der öffentlichen und der freien Jugendhilfe und die Weiterentwicklung der Jugendhilfe anzuregen und zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%208/82#abs-2 (2) Die Länder haben auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und Angebote hinzuwirken und die Jugendämter und Landesjugendämter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 82 SGB VIII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 11.10.2017 – 4 K 4413/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 22.03.2007 – 12 A 217/05Zitiert von 15
- BVerwG, 18.10.2013 – 5 B 59.13Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 02.08.2022 – 3 A 37/20 MD
- OVG NRW, 04.02.2020 – 12 A 2644/16Zitiert von 3
- OVG NRW, 04.02.2020 – 12 A 2643/16Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 30.04.2013 – 49/11
- OVG Niedersachsen, 10.02.2010 – 4 LA 261/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 03.02.2006 – 12 A 3739/05Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 SGB VIII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2696)
BGBl. 2018 I S. 2696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.